出国德国户口簿翻译德语文件模板
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'. BEACHTUNG
1. Der Einwohnerregister (Hukou Ben) ist Nachweis der Staatsbürgerschaft, die
Familienangehörigkeit und die wichtigste Grundlage bei Haushaltsbefragung / -Kontrollieren.
Bei Haushaltsbefragung / -Kontrollieren ist das Familienoberhaupt oder die
Haushaltsmitglieder verpflichtet, der Einwohnerregister anzubieten.
2. Der Einwohnerregister (Hukou Ben) sollt ordnungsgemäß von dem Besitzer aufbewahrt
werden. Verändern, Übertragen, Verleihen sind strenge verboten. Nach der Verlust von
Einwohnerregister (Hukou Ben) ist es erforderlich, unverzüglich bei der Meldebehörde
anmelden zu müssen.
3. Die Meldebehörde vorbehaltet sich Eintragen von Einwohnerregister(Hukou Ben). Jede
andere Einheit oder Einzelperson darf keinen Datensatz eintragen.
4. Eine Veränderung an Personalbestand oder anderen Angaben sollt sich der Meldebehörde
auf dem Einwohnerregister (Hukou Ben) angemeldet werden.
5. Die ganze Familie, die aus dem zuständigen Bezirk umzogen sind, sollt den
Einwohnerregister (Hukou Ben) bei der Meldebehörde abgeben.
Art der
Residenz Nichtlandwirtschaftlicher
Hausbesitzer Name des
Hausbesitzer XXX
Residenz Nr. Address XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Prüfstempel des Bundesland Polizei
Prüfstempel des Einwohnermeldeamt
Beijing Municipal Public Security Bureau
(Prüfstempel)
Beijing Municipal Public Security Bureau
XXXXXXXXX Police Station
(Prüfstempel)
Stempel des Registerrichter: Ausgabedatum: XXXXXXX
No. XXXXXXX .
'. Meldebescheinigung des Dauerhafter Einwohner
Name XXXXXX Hausbesitzer oder zu
Hausbesitzer Hausbesitzer
Frühere Name XXXXXX Geschlecht Weiblich
Geburtsort XXXXXX Staatsangehoerigkeit Han
Herkunft XXXXXX Geburtsdatum XXXXXX
Andere Adresse in
der Stadt Religiöser
Glaube
ID-Nr. XXXXXX Größe XXX Blut-
gruppe
Ausbildungsniveau Mittelstufe Familien-Stand verheiratet Militärdienst
Service-Stelle XXXXXX Beruf XXXXXX
Früher Residenz vor dem
Umzug in die Stadt und
Datum der Umzug
Früher Residenz vor dem
Umzug in diese Adresse und
Datum der Umzug XXXXXX
Stempel des Registerrichter:
Ausgabedatum: XXXXXX